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Aufgrund der gesetzlichen Bestimmung möchten wir Sie über eventuell anstehende Gebühren/Kosten informieren. Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege und darf insbesondere keine Erfolgshonorare vereinbaren. Das Honorar des Rechtsanwaltes ist aufgrund eindeutiger gesetzlicher Vorschriften (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz-RVG) für alle Rechtsanwälte in Deutschland gleich geregelt. Ab 1. Juli 2006 können Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte allerdings die Höhe der Gebühren für Beratung und Gutachten mit ihren Mandanten frei vereinbaren. Die gesetzlich vorgeschriebenen Sätze nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz fallen zu diesem Stichtag für die Bereiche Beratung und Gutachten weg. Das Gesetz enthält aber eine Regelung, um den Verbraucher(Privatpersonen), der mit seinem Anwalt keine Vereinbarung getroffen hat, vor unverhältnismäßigen Forderungen zu schützen. So darf der Anwalt in solchen Fällen für ein erstes Gespräch nicht mehr als max. 220,40 € (€ 190,00 + 16 % USt.) und bei einer weiteren Beratung nicht mehr als max. 290,00 € (250,00 + 16 % USt.) fordern. Bei einfachen Rechtsfragen bzw. kurzen Besprechungen reduzieren sich diese Beträge aber entsprechend nach unten. Wir werden Sie im Falle eines Beratungsgesprächs daher umfassend über die zu erwartenden Kosten aufklären. Nur so ist für alle Beteilgten die Festlegung des Mandatierungsumfangs und eine umfassende Kosten/Nutzen-Abwägung der anwaltlichen Leistungen möglich.
Ungeachtet dessen, besteht im Falle der verspäteten Zahlung oder Nichtzahlung der anwaltlichen Gebühren keinerlei Verpflichtigung des Rechtsanwalts, für Sie tätig zu werden. Vermeiden sie daher etwaige Nachteile in Ihrem eigenen Interesse und informieren Sie Ihren Anwalt auch über Zahlungsschwierigkeiten! Oftmals unverständlich sind dabei die gesetzlichen Wertberechnungen des RVG. Bei vielen Gebühren richtet sich das Honorar nach dem Wert des Streitgegenstandes. So kostet ein Mahnschreiben über € 400,00 nur ca. € 48,-- (inkl. 16 % USt.) während ein komplexes Mahn- und Aufforderungsschreiben über z.B. € 40.000,00 bereits mit € 1.069,52 (inkl. 16 % USt) abgerechnet werden muß. Dieser Unterschied erklärt sich u.a. mit der anwaltlichen Haftung im Falle einer falschen Bearbeitung.
Darüber hinaus sind -im Falle einer Klageerhebung- die Gerichtsgebühren (gemäß § 65 Gerichtskostengesetz) in bar beim Gericht spätestens mit der Einreichung der Klage nachzuweisen. Diese Gerichtskosten sowie die für die Klage angefallenen Rechtsanwaltsgebühren werden Ihnen aber im Falle des Obsiegens von der Gegenseite wieder erstattet.
Sofern Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen, teilen Sie dies bitte bereits vor der Besprechung dem zuständigen Rechtsanwalt mit, den nur so kann eine Prüfung der Kostenübernahme vorgenommen werden. Denn Rechtsschutzversicherungen sind wie ein Regenschirm: Wenn man Sie braucht, sind sie oftmals nicht vorhanden. Zunehmend grenzen die Rechtsschutzversicherungen Ihre Risiken ein und vereinbaren u.a. Selbstbeteiligungen. Für die Herbeiführung der Deckungszusage und des Bestehen der Rechtsschutzversicherung ist der Mandant selbts verantwortlich. Wir stehen Ihnen aber gerne mit unserer Erfahrung zur Seite und untersützen Sie bei den richtigen Angaben und Formulierungen.
Weitergehende Informationen zum Gebührenrecht finden Sie auf der homepage der Bundesrechtsanwaltskammer unter www.brak.de. |
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+49 7156 1755630
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