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Die Pleitewelle rollt auch im Jahr 2009-Notlage deutscher Handwerksbetriebe PDF Drucken E-Mail

Wie in den Vorjahren, werden auch im Jahr 2009 wieder tausende mittelständische Handwerksbetriebe den misslichen Gang zum Insolvenzgericht antreten. Im Jahr 2008 waren es nach Angaben des statistischen Bundesamts noch 29.160 Unternehmensinsolvenzen. Dieses Schicksal muss deren Betriebsinhaber aber nicht bis ins Rentenalter verfolgen. Nach der Insolvenzordnung (InsO) bestehen für die Betriebe und auch deren Inhaber Auswege aus der Schuldenfalle.  

Bei frühzeitiger Einleitung von Sanierungsmaßnahmen können zumindest Teile des Unternehmens und -was für viele Betroffene wichtiger ist-  das Privatvermögen des Firmeninhabers gerettet werden.

 

Hauptursächlich für die gleich bleibend hohen Insolvenzzahlen ist -neben der viel beschriebenen schwachen Konjunktur und der zunehmenden Konkurrenz aus dem Ausland- die äußerst niedrige Eigenkapitalquote bzw. die damit einhergehende Unterfinanzierung.

 

Darüber hinaus werden die Unternehmen durch die sich drastisch verschärften Kreditvergaberichtlinien der Banken (Stichwort: Basel II) belastet. Sofern dann noch Forderungsausfälle insolventer Auftraggeber verkraftet werden sollen, droht schnell die wirtschaftliche Krise bzw. die endgültige Betriebsstilllegung. 

Bei Großmann + Kollegen befasst sich Fachanwalt für Insolvenzrecht Wolfgang Großmann seit nunmehr 10 Jahren mit der Sanierung von mittelständischen Betrieben. Aufgrund seiner Fachkenntnisse wurde er dabei von den Insolvenzgerichten Ludwigsburg, Esslingen, Stuttgart, Heilbronn und Pforzheim wiederholt zum Insolvenzverwalter bestellt. Grossmann

Nach seiner Einschätzung kann nur rechtzeitiges Handeln zum Kurswechsel und damit zum Sanierungserfolg führen.

Dabei sei klargestellt, dass unbegründetes Zuwarten für den Unternehmer mit einem persönlichen Risiko verbunden ist.

Exemplarisch sei hier auf die strafbewehrte Insolvenzantragspflicht von 3 Wochen ab Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung hingewiesen (§§ 84 I i.V.m. 64 I  GmbHG). Der maßgebliche Strafrahmen sieht hier eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren vor.

 

 

 

 

 

Für die im Falle eines Insolvenzverfahrens von Amts wegen gegen den Geschäftsführer ermittelten Staatanwaltschaften, gelten dabei nicht abgeführte gezahlte Krankenkassenbeiträge als Indiz für die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens.

 

 

Zu Beachten gilt es  hierbei, dass die  Beiträge zur Sozialversicherung seit Januar 2006 spätestens am drittletzten Bankarbeitstag für den Monat fällig sind. Geschäftsführer können sich wegen der Untreue nach § 266 a StGB strafbar machen, wenn sie Sozialversicherungsbeiträge im Fälligkeitszeitpunkt nicht abführen.

 

Diese Delikte werden von den Staatsanwaltschaften -aufgrund der als einfach zu bezeichnenden  Beweisführung- routinemäßig zur Anklage gebracht.

 

 

 

 

Folgerichtig gilt es, sich im Falle einer wirtschaftlichen Schieflage rechtzeitig von einem Insolvenz-Fachmann beraten zu lassen. Nur dieser kann die drohenden Risiken beurteilen und der Geschäftsleitung bei den anstehenden Aufgaben zur Seite stehen.

 

Ungeachtet dessen, laufen die Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft im Falle einer Verzögerung des Insolvenzantrags Gefahr, sich der Chance auf Durchführung eines  Restschuldbefreiungsverfahrens über ihr persönliches Vermögen zu berauben. 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hintergrund hierfür ist die Tatsache, dass ein Geschäftsführer sich dem Betrugsvorwurf nach § 263 StGB aussetzt, wenn er im Wissen um die eigentliche Zahlungsunfähigkeit weiter Waren und Dienstleistungen für sein Unternehmen bestellt bzw. annimmt.

Ein solches Verhalten hat zur Folge, dass das Insolvenzgericht die Erteilung einer persönlichen Restschuldbefreiung -mangels Redlichkeit des Schuldners/Geschäftsführers- verweigern kann.

 

 

 
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